Der erneute Lockdown im Zuge der Corona-Pandemie stellt auch Autohändler vor neue Fragen. Wir haben in diesem Beitrag zusammengefasst, was Sie jetzt unbedingt wissen müssen um finanzielle Corona-Hilfen vom Staat und andere Unterstützungen zu erhalten.
Während der Autohandel online, beispielsweise auf Autobörsen, weiter stattfindet, sind KFZ Händler gezwungen Ihre Verkaufsräume zu schließen. Vielerorts dürfen KFZ Werkstätten jedoch geöffnet bleiben. Teilweise darf über diese Werkstätten auch die Abholung von gekauften Autos, zum Beispiel über eine Autoauktion, organisiert werden. Dies hängt jedoch von den jeweiligen Bundesländern ab.
Der Staat unterstützt Betriebe in dieser Zeit mit sogenannten “Corona-Hilfen”. Für diese Hilfen qualifizieren sich viele Unternehmen. Vom kleinen Gebrauchtwagenhändler bis zur großen Autohausgruppe. Welche Hilfen Sie in Anspruch nehmen können erfahren Sie hier.
Es gibt zwei unterschiedlich Arten von Coronahilfen: Die monatlichen Hilfen (z.B.: November- & Dezemberhilfen) und Überbrückungshilfen (aktuell Überbrückungshilfen II & III). Unter diesen Begriffen sind die finanziellen Unterstützungen des Staates zusammengefasst.
Überbrückungshilfen decken einen Teil der Fixkosten (z.B. Miete, Abschreibungs- und Finanzierungskosten, sowie ein Unternehmerlohn). Die November- und Dezemberhilfen stehen vielmals nur den Branchen Hotellerie, Gastronomie u.ä. zu, da diese per entsprechendem Beschluss der Länder bereits Anfang November geschlossen wurden.
Die meisten Unternehmen im Automobilbereich (wie Autohäuser, Gebrauchtwagenhändler, Exporteure von Händlerfahrzeugen) betreffen die Überbrückungshilfe II & III, da sie seit dem 16.12.2020 geschlossen bleiben mussten.
Autohäuser und Autohändler im Allgemeinen haben normalerweise keinen Anspruch auf diese Hilfen, da nur Unternehmen und Soloselbstständige die Hilfen erhalten, welche von den Schließungen Anfang November betroffen sind.
Autohäuser, freie Autohändler, KFZ Werkstätten und viele weitere Unternehmen die einen Umsatzrückgang aufgrund von Corona verzeichnen, können die Überbrückungshilfen erhalten.
Es gibt drei Möglichkeiten einen Umsatzrückgang wegen Corona nachzuweisen:
Möglichkeit 1: Sie haben in zwei zusammenhängenden Monaten mindestens 50% Umsatzeinbruch verzeichnet.
Möglichkeit 2: Sie müssen von April bis August 2020 im Schnitt einen Umsatzeinbruch von mindestens 30% nachweisen.
Möglichkeit 3: Sie haben zwischen November und Dezember 2020 im Durchschnitt 40% weniger Umsatz gemacht.
Die Überbrückungshilfen II und III unterscheidet inhaltlich nichts, außer der Zeitraum für die sie gelten. Die Überbrückungshilfe II gilt für September bis Dezember 2020, die Überbrückungshilfe III von Januar bis Juni 2021.
Als Überbrückungshilfe erhalten Sie in der Regel 200.000 EUR. In besonderen Fällen kann die Unterstützung auf bis zu 500.000 EUR erhöht werden. Hierbei werden nach derzeitigem Stand allerdings nur tatsächlich ungedeckte Fixkosten erstattet.
Typische Fixkosten die erstattet werden sind Mieten, Finanzierungskosten und Abschreibungen (bis zu 50%). Die Höhe der Erstattung richtet sich nach Ihrem Umsatzrückgang:
Umsatzrückgang 0% - 30% = 0% Fixkostenerstattung
Umsatzrückgang 31% - 50% = 40% Fixkostenerstattung
Umsatzrückgang 51% - 70% = 60% Fixkostenerstattung
Umsatzrückgang 71% - 100% = 90% Fixkostenerstattung
Beispiel: Sie haben im Dezember 2020 einen Umsatz von 10.000 EUR nachdem Sie im Dezember 2019 noch einen Umsatz von 50.000 EUR hatten. Das entspricht einem Umsatzrückgang von 80% weshalb Sie 90% Ihrer Fixkosten erstattet bekommen würden, soweit Ihre Fixkosten durch den tatsächlich erwirtschafteten Umsatz nicht gedeckt sind.
Die Hilfen sind ausschließlich über einen sogenannten prüfenden Dritten, also zum Beispiel Steuerberater und Rechtsanwälte, zu beantragen. Die Kosten dieser Antragstellung können ebenfalls erstattungsfähig sein.
Insgesamt gibt es für die Auszahlung keine Grenzen. Es gibt jedoch unterschiedliche Zuständigkeiten bei verschieden hohen Auszahlungen. Auszahlungen bis zu 1 Mio. EUR können Sie jedoch ohne zusätzliche Prüfung des Bundes oder der EU erhalten.
Wichtig ist, dass andere staatliche Leistungen angerechnet werden. Das heißt das Überbrückungshilfen, Kurzarbeitergeld und Sozialleistungen die Beträge reduzieren können, welche Sie endgültig erhalten.