Die wichtigsten Haftungsfragen für Händler beim Verkauf an Endkunden

von

Oguz Özgüler

Haftung im Autohandel kann kompliziert sein. Gleichzeitig kann es zu großen Problemen für den Händler führen. Daher haben wir die wichtigsten Informationen für Sie kurz zusammengefasst.

Grundsätzlich kann man sich als Händler, anders als Privatpersonen, nicht vollständig von der Haftung für Gebrauchtwagen befreien. Das bedeutet, dass man immer für Schäden am Auto haftet, die dem Käufer vor dem Kauf nicht bekannt waren. Doch wenn Sie als Händler Bescheid wissen, können Sie den Verkauf ganz entspannt angehen. Was ist also wichtig?

‍Reduzieren Sie Ihre Haftung vor dem Verkauf und kennen Sie Ihre Rechte

‍Sie können die Haftung auch als Händler reduzieren. So haften Sie nur noch ein Jahr anstatt zwei. Dies können Sie im Kaufvertrag durch die AGB's festhalten.

Außerdem ist es wichtig zu wissen, dass Sie nur für Schäden haften, die beim Verkauf schon bestanden haben. Wenn der Schaden innerhalb von 6 Monaten nach Kauf entdeckt wird, sieht es schlecht aus für den Händler. Er muss in dem Fall beweisen, dass der Schaden noch nicht vorlag, als das Auto verkauft wurde. Das ist generell ziemlich schwierig. Wird der Schaden aber nach mehr als 6 Monaten nach dem Kauf bemerkt, muss immer der Käufer beweisen, dass der Schaden schon vorher vorhanden war. Diese so genannte Beweislastumkehr schützt also Sie als Verkäufer.

Verschleiß ist kein Mangel, deshalb keine Haftung für den Händler

‍Eine weitere wichtige Information für Händler ist, dass man nicht für Verschleiß haften muss. Grundsätzlich lässt sich Verschleiß so erklären: Manche Teile am Auto müssen regelmäßig ausgetauscht werden. Sind diese defekt, ist es wahrscheinlich, dass es sich hierbei um Verschleiß handelt, und nicht um einen Mangel. Was genau Mängel sind, hat der ADAC in einer Liste zusammengefasst. Diese Liste finden Sie hier https://www.adac.de/-/media/adac/pdf/jze/mangel-verschleiss-liste.pdf?la=de-de

‍Der Händler hat ein Recht auf eine zweite Chance

‍Sollte ein Mangel an einem Auto bestehen, heißt das noch nicht direkt, dass der Käufer das Auto einfach zurückgeben kann. Erstmal hat der Händler die Möglichkeit, den Schaden zu reparieren. Sollte auch diese Reparatur den Mangel nicht beheben, hat der Händler nochmal die Chance nachzubessern. Erst wenn es auch beim zweiten Mal nicht gelingt, den Schaden zu beseitigen, kann der Käufer den Kaufpreis mindern oder bei einem erheblichen Mangel vom Vertrag zurücktreten, also den Wagen zurückgeben und den Kaufpreis zurückfordern.  

Der Händler hat in bestimmten Fällen das Recht einer Beseitigung des Schadens verwirkt. Einen veränderten Tachostand kann der Händler beispielsweise nicht nachbessern. Sollte man als Händler also am Tacho “gedreht” haben, kann der Käufer den Wagen direkt zurückgeben und den vollen Betrag zurückverlangen.

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Der Klassiker: Unfallschäden

‍Auf Unfallschäden muss der Händler die Käufer hinweisen, es sei denn, es handelt sich hierbei um Bagatellschäden. Bagatellschäden sind Unfälle, wo es nur zu sehr kleinen äußeren Lackschäden gekommen ist. Wenn der Händler solche Lackschäden professionell ausbessern lässt, handelt es sich hierbei auch nicht um einen Mangel, nur falls der Händler das Fahrzeug klar mit Originallackierung angeboten hat.

Bei den Ausführungen handelt es sich um unverbindliche allgemeine Informationen, für deren Vollständigkeit oder Richtigkeit CarOnSale keine Haftung übernimmt. Insbesondere ersetzen diese nicht die Beratung durch einen Rechtsexperten, der auf Ihre individuellen Bedürfnisse eingeht.